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Pflege von Angehörigen: Finanzielle Risiken sind kaum bekannt sind

Auch finanziell stellt der Eintritt in die Pflegebedürftigkeit ein großes Risiko dar, das von den meisten Menschen unterschätzt wird. Für Betroffene kann die Pflegebedürftigkeit schnell in die Abhängigkeit von staatlichen Sozialleistungen führen, wenn nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen wurde.

Die Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen. Ob persönlich oder bei nahen Verwandten, unter anderem die eigenen Eltern: Sie stellt einen tiefen Einschnitt in das Leben der betroffenen Menschen dar und fordert sowohl dem Pflegebedürftigen als auch dem unmittelbaren familiären Umfeld einiges ab.

Auch für die nächsten Angehörigen, wie etwa die eigenen Kinder, besteht unter Umständen das Risiko, finanziell in Anspruch genommen zu werden, wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird.

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EIGENE ANGEHÖRIGE ZU PFLEGEN BEDEUTET NICHT NUR AUFOPFERUNG SONDERN VOR ALLEM LIEBE. DENNOCH SOLLTE MAN SICH ÜBER DIE FINANZIELLEN SITUATION IM KLAREN WERDEN.

 

Pflege von Angehörigen: Was du wissen solltest!

Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?

Ist ein Mensch körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage, seinen Alltag allein zu organisieren und die Dinge des alltäglichen Lebens selbstständig zu verrichten, spricht von einer Pflegebedürftigkeit. Die Feststellung, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegen könnte, wird in der Regel zunächst vom Betroffenen selbst oder dessen Angehörigen getroffen.

Betroffene können dann gegebenenfalls mithilfe ihrer Angehörigen oder Bekannten einen Antrag auf Feststellung eines Pflegegrades bei der zuständigen Pflegekasse stellen, die bei der Krankenkasse des Antragstellers angegliedert ist. Sollte in dem späteren Prüfverfahren eine Pflegebedürftigkeit bestätigt werden, so gilt der festgestellte Pflegegrad ab dem Datum der Antragstellung.

Die Pflegekasse prüft zunächst die formalen Voraussetzungen des Antrags. Sind diese erfüllt, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MdK) mit der Begutachtung des Antragstellers. Der MdK sucht den Antragsteller in der Regel in der Wohnung auf, um sich persönlich ein Bild über eine mögliche Pflegebedürftigkeit zu machen.

Nur in wenigen Ausnahmefällen kann nach Aktenlage entschieden werden, nämlich wenn die Krankengeschichte und vorliegende ärztliche Berichte bereits auf eine Pflegebedürftigkeit schließen lassen. Dann ist ein Hausbesuch seitens des MdK nicht erforderlich. Der MdK prüft durch gezielte Fragen und Tests, inwieweit der Antragsteller in seinen Fähigkeiten, den Lebensalltag selbstständig zu bewältigen, eingeschränkt ist.

Hier sind alle Fragen zu körperlichen Beschränkungen wie, insbesondere Schwierigkeiten beim Gehen, aber auch etwa vorliegende Inkontinenz von großer Bedeutung. Antragsteller sollten die Fragen nicht etwas aus Scham falsch beantworten. Die Mitarbeiter des MdK sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, die gesammelten Daten unterliegend einem strengen Datenschutz.

Auch Fragen zu geistigen Einschränkungen wie etwa Vergesslichkeit oder gelegentliche Verwirrtheit sollten im eigenen Interesse wahrheitsgemäß beantwortet werden. In Rahmen kurzer Tests wird der MdK auch die motorischen Fähigkeiten des Antragstellers prüfen. Der Mitarbeiter des MdK gibt die abgefragten Daten vor Ort in ein Computersystem ein, das auf Basis eines Punktesystems eine Auswertung erstellt.

Auf Grundlage dieser Auswertung empfiehlt der MdK dann der Pflegekasse die Einstufung des Antragstellers in einen bestimmten Pflegegrad, die Pflegekasse folgt der Empfehlung in der Regel und erteilt dem Pflegebedürftigen einen entsprechenden Bescheid.

Liegt nach der Einschätzung der Krankenkasse keine Pflegebedürftigkeit vor, oder ist der Pflegebedürftige mit dem zugeteilten Pflegegrad nicht einverstanden, kann gegen den Bescheid der Pflegekasse Einspruch eingelegt werden.

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DAS PFLEGEN VON ANGEHÖRIGEN KANN AUCH IN EINE EXTREMSITUATION FÜHREN. ES IST WICHTIG, SICH FRÜHZEITIG ZU INFORMIEREN UND MIT ALLEN BETEILIGTEN ZU KOMMUNIZIEREN.

Welche Pflegegrade gibt es?

Seit dem Jahr 2017 gibt es zur Beurteilung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit die Einteilung in sogenannte Pflegegrade, die die davor geltenden Pflegestufen abgelöst haben. Es gibt fünf Pflegegrade, die von einer leichten Pflegebedürftigkeit in Grad eins bis hin zur schwersten Pflegebedürftigkeit in Grad fünf verschiedene Stufen der Pflegebedürftigkeit beurteilen.

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Welche Leistungen übernimmt die Pflegekasse?

So unterschiedlich die Pflegebedürftigkeit der Betroffenen ist, so unterschiedlich sind auch die Leistungen der Pflegekasse in den einzelnen Graden. Im Pflegegrad eins, bei dem lediglich eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt, werden weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen gezahlt. Pflegebedürftige können allerdings einen Zuschuss für sogenannte Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern, beantragen.

Beispielsweise kann eine Anpassung der sanitären Einrichtungen an die körperlichen Einschränkungen des Pflegebedürftigen erforderlich sein. Solche Maßnahmen werden einmalig aktuell mit bis zu 4.000 Euro bezuschusst. Auch Kosten für Pflegehilfsmittel wie etwa Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel werden aktuell bis zu 40 Euro monatlich von der Pflegekasse übernommen.

Des Weiteren kann ein sogenannter Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro in Anspruch genommen werden. Ab dem Pflegegrad zwei kommen zu den Leistungen des Pflegegrades eins weitere Leistungen der Pflegekasse hinzu. Hierzu gehören bei der ambulanten Versorgung das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen.

Während das Pflegegeld dem Pflegebedürftigen zur freien Verfügung steht, etwa zur Weitergabe an Angehörige, die die Pflege übernommen haben, sind die Mittel für Pflegesachleistungen ausschließlich für die ambulante Pflege durch einen professionellen Pflegedienst vorgesehen.

Die Höhe des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen nimmt mit der Höhe des Pflegegrades zu und beläuft sich im höchsten Pflegegrad aktuell auf 901 Euro Pflegegeld und 1.995 Euro Pflegesachleistungen. Auch die vollstationäre Aufnahme in einem Pflegeheim wird ab dem Pflegegrad zwei von der Pflegeversicherung bezuschusst.

Weitere Mittel stehen außerdem für eine vorübergehende Unterbringung in ein Pflegeheim – der sogenannten Kurzzeitpflege – zur Verfügung, wenn pflegende Angehörige beispielsweise in den Urlaub fahren wollen und die Pflege nicht von anderen übernommen werden kann.

Leistungen der Pflegekasse reichen nicht aus

Trotz der Leistungen der Pflegekasse sind die Kosten der Pflege insbesondere in den höheren Pflegegraden sowie bei einer vollstationären Unterbringung in einem Pflegeheim häufig nicht gedeckt.

Die Kosten einer ambulanten Pflege genauer gesagt die vollstationäre Aufnahme in einem Pflegeheim richten sich nicht nur nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit, sondern auch danach, welche individuellen Leistungen in Anspruch genommen werden müssen. Der Umfang der Pflegedienstleistung wird dabei in einem Vertrag zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Pflegedienstleister vereinbart.

Besonders bei einer sehr intensiven Pflegebedürftigkeit und der vollstationären Unterbringung in einem Pflegeheim überschreiten die tatsächlichen Kosten der Pflege regelmäßig die Leistungen aus der Pflegeversicherung. Im Internet steht eine Vielzahl von Pflegekosten Rechner zur Verfügung, mit dessen Hilfe sich Betroffene schnell und einfach ein Bild über die Höhe der voraussichtlichen Pflegekosten machen können.

Schnell wird klar, dass die tatsächlichen monatlichen Kosten für die Pflege die Leistungen der Pflegekasse bei Weitem überschreiten. So kann der Eigenanteil bei häuslicher Pflege im Pflegegrad vier beispielsweise bei knapp 2.500 Euro monatlich liegen.

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Sind solche Kosten vom Einkommen des Pflegebedürftigen, beispielsweise aus der Rente, nicht gedeckt, ist zur Finanzierung der Pflege das Vermögen der Betroffenen zu verwerten, lediglich ein kleiner Betrag über aktuell 5.000 Euro kann als sogenanntes Schonvermögen unberücksichtigt bleiben.

Ist kein Vermögen vorhanden oder reicht das Vermögen über die Dauer der Pflegebedürftigkeit nicht aus, können unter Umständen auch die eigenen Kinder zum Unterhalt der Eltern herangezogen werden. Hier hat der Gesetzgeber allerdings ab dem Jahr 2020 festgelegt, dass Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro in Anspruch genommen werden können.

Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, also weder die Rente noch das eigene Vermögen ausreichen, um die Pflege zu finanzieren, springt das Sozialamt ein. Der Pflegebedürftige kann in dem Fall als mittellos bezeichnet werden.

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Pflegekosten steuerlich absetzbar?

Dabei hilft auch nicht, dass Pflegebedürftige die Kosten ihrer Pflege von der Steuer absetzen können. Pflegebedürftige, die in eine solche Situation geraten, verfügen meist gar nicht mehr über zu versteuerndes Einkommen, die Absetzbarkeit der Pflegekosten geht daher ins Leere.

Wenn andere – auch Familienangehörige – die Pflegekosten übernehmen, können diese nicht als Aufwendungen bei deren Steuer berücksichtigt werden. Pflegekosten absetzen? Erst im April 2019 hat sich der Bundesfinanzhof in einem viel beachteten Urteil dagegen entschieden.

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Nachhaltige Anlage: wichtiger Baustein der persönlichen Vorsorge

Vor dem Hintergrund, dass die Pflegebedürftigkeit mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden ist, stellt die rechtzeitige Absicherung einen wesentlichen Baustein der persönlichen Vorsorge dar. Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen, nicht nur im hohen Alter.

Durch Unfall oder Krankheit können auch jüngere Menschen zum Kreis der Betroffenen zählen. Die meisten Versicherungsgesellschaften bieten verschiedene Pflegezusatzversicherungen an, die insbesondere die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den staatlichen Leistungen absichern.

Daneben gibt es auch Pflegetagegeldversicherungen oder Pflegerentenversicherungen. Bei allen Pflegezusatzversicherungen gilt aber: Je jünger der Versicherungsnehmer ist, desto günstiger sind die Tarife. Und ab einem bestimmten Alter ist der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung überhaupt nicht mehr möglich.

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